Luxusparfum beim Discounter: Wie sehr schadet Aldi dem Image?

Calvin Klein zog Aldi Süd vor Gericht, weil es seine Marke nicht im Wühltisch sehen wollte. Ein deutsches Gericht fällte nun ein subtiles Urteil.

19.09.2023
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Jahrelange Markenbildung für den Discounter? Inserat fürs Calvin-Klein-Parfum «Obsession» mit Kate Moss, 1990er Jahre.
Wenn deutsche Discounter Markenparfüms verkaufen, müssen sie künftig auf eine passende Umgebung achten. Nach einem neuen Gerichtsurteil darf der Detailhändler Aldi Süd die Düfte der Marke Calvin Klein nicht mehr neben Wühltischen ausstellen – selbst wenn sie sich in einer separaten Glasvitrine befinden. Hingegen darf der Discounter weiterhin in seinen Aktionsflyern im üblichen Layout für die Parfüms werben.
Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, wie die «Legal Tribune Online» berichtet. Kläger war der New Yorker Kosmetikkonzern Coty, der unter anderem die Parfüms der Marke Calvin Klein herstellt und vertreibt. In der Folge hatte das Gericht zu klären, unter welchen Umständen es für eine Luxusmarke schädigend ist, wenn ihre Produkte in einem Discountgeschäft verkauft werden.
Coty beliefert Aldi Süd wie auch andere Discounter nicht direkt mit seinen Waren. Diese landen vielmehr über Wiederverkäufer in den Filialen – und damit gegen den Willen des Parfümherstellers, der dadurch eine Schädigung des Markenrenommees befürchtet.
Das Gericht in Düsseldorf richtete sich bei seinem Entscheid an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus. Dieser hatte grundsätzlich geurteilt, dass eine Rufschädigung einen «berechtigten Grund» darstellen kann, weshalb ein Markeninhaber den Verkauf seiner Produkte stoppen darf. Allerdings müssten dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Alleine die Tatsache, dass ein Parfüm in einem Discounter verkauft wird, genüge nicht.

Nicht neben in Pyjamas in Plastik

Darauf basierend setzte das deutsche Gericht nun neue Pflöcke dazu ein, was genau eine Rufschädigung ermöglicht: Die Verkaufspräsentation neben Wühltischen mit «Multimedia-Geräten, USB-Sticks, Radios und Zahnbürsten» oder Kästen mit «in Plastik verpackten Schlafanzügen» schädigt demnach den Ruf der Parfümmarke. Einer Warenpräsentation in dieser Weise fehle es «an jeglicher Exklusivität, die dem Prestigecharakter der Marken gerecht» werde. Dass die Düfte dabei in einer Glasvitrine gelagert werden, genüge nicht.
Weiter zulässig ist laut dem Entscheid hingegen die Werbung für die Parfüms in einem Aldi-Werbeflyer mit «Geschenktipps zum Valentinstag». Die «durchaus ansprechende Aufmachung» entspreche dem üblichen Look der Prospekte von Discountmärkten und sei daher nicht zu beanstanden, so das Urteil.
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